Ein ausländischer Passagier, der in der Europäischen Union Einkäufe tätigt, ist zur Erstattung der Mehrwertsteuer nach Waren berechtigt, die Teil seines persönlichen Gepäcks oder Reisegepäcks sind, wenn er diese aus der Union ausführt. Dem ausländischen Passagier werden die im Kaufpreis enthaltenen Steuern nachträglich erstattet – grundsätzlich.
- Eine natürliche Person, die weder Staatsbürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist noch das Recht auf ständigen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Union besitzt.
- Eine Person, die zwar die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Union besitzt, aber ihren Wohnsitz außerhalb des Gebiets der Europäischen Union hat.
Ja. Ein ausländischer Passagier kann seinen legalen Status mit einem gültigen Reisedokument oder einem anderen gültigen öffentlichen Dokument nachweisen, das von Ungarn zur persönlichen Identifizierung anerkannt wird.
Bei Einkäufen in Ungarn ist eine der Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerrückerstattung, dass der Kaufbetrag 175 Euro (68.000 Forint im Jahr 2026) übersteigt.
Bei Käufen im Inland muss der Aussteller der Rechnung zum Zeitpunkt des Kaufs ein Formular zur Steuerrückerstattung in dreifacher Ausfertigung ausstellen, von dem die ersten beiden Exemplare dem Käufer auszuhändigen sind. Bei Einkäufen in Ungarn ist die Verwendung eines Steuererstattungsformulars – mit Ausnahme der digitalisierten Verfahren (siehe Fragen 12-13) verpflichtend.
Das gekaufte Produkt muss innerhalb von 90 Tagen aus der Europäischen Union ausgeführt werden und sich in neuem, unbenutztem Zustand befinden.
Die Mehrwertsteuer kann nicht für Handelswaren, Ausrüstungen, Zubehör für den privaten Gebrauch von Transportmitteln sowie für Waren und Dienstleistungen, die für deren Betrieb notwendig sind, zurückgefordert werden – es sei denn, sie sind untrennbar mit dem jeweiligen Produkt verbunden.
Güter, die über den üblichen persönlichen (familiären) Bedarf unter Berücksichtigung der Dauer und Art der Reise hinausgehen.
Bei der Ausreise muss der Passagier seine Identität nachweisen, das gekaufte Produkt und zwei Kopien des Steuererstattungsformulars sowie die Originalrechnung vorlegen.
Nein. Die Identifikationsdaten auf dem Steuererstattungsformular und der Rechnung müssen mit den Daten im Reisedokument des ausländischen Passagiers übereinstimmen.
Dass das Produkt das Gebiet der Europäischen Union verlassen hat
- die Zollbehörde auf Antrag des Passagiers auf dem Formular zur Steuererstattung oder
- wenn die Zertifizierung durch Authentifizierung elektronischer Dateninhalte mit einem digitalen Stempel erfolgt (siehe Frage 12), kann die Zollbehörde über den Selbstbedienungskiosk.
den Versand des Produkts in ein Drittland nachweisen.
Der Austritt kann auch durch die Beglaubigung des bestimmten elektronischen Dateninhalts mit einem digitalen Stempel - durch die Inanspruchnahme von digitalen Kiosks - was gleichwertig mit dem Klausulieren und Stempelung des gedruckten Formulars ist. Dies ist derzeit in Ungarn am internationalen Flughafen Budapest Liszt Ferenc mit dem digitalen Mehrwertsteuererstattungssystem CAS möglich. Passagiere können die Bescheinigung des Austritt digital anfordern, wenn sie die Europäische Union über den Flughafen Budapest verlassen und bei einem Händler in Ungarn oder einem anderen EU-Land, der mit dem CAS-Betreiber zusammenarbeitet, eingekauft haben, oder wenn sie in Ungarn bei einem Händler in Zusammenarbeit mit dem CAS-Betreiber eingekauft haben und die Europäische Union in einem EU-Land verlassen, in dem CAS verwendet wird.
Mehr über das digitale Verfahren erfahren Sie aus dem Informationsmaterial auf der NAV-Website..
Der Prozess kann papierlos, ohne Eingreifen des Finanzschutzes und schnell abgewickelt werden. Detailliertere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des NAV. Klicken Sie hier.
Für eine nachherige Bescheinigung des Austritt besteht weder papierbasiert, noch im digitalen Verfahren eine Möglichkeit.
In anderen Mitgliedstaaten können die für Käufe ausgestellten Dokumente hinsichtlich ihrer Form sowie der Mindesterstattungsschwellenwerte voneinander abweichen. Es wird empfohlen, sich darüber in dem Mitgliedstaat zu informieren, in dem der Kauf getätigt wurde – beispielsweise auf der Website der zuständigen Behörde.