Verlässt der Passagier Ungarn nicht in Richtung eines Drittlandes – reist er beispielsweise nach Wien und verlässt dann die Europäische Union mit dem Flugzeug –, so muss er bei Verlassen der EU – im Beispiel am Flughafen Wien – einen Nachweis über die Zustellung der Waren verlangen.
Der ausländische Passagier oder sein/ihr bevollmächtigter Vertreter, der in seinem/ihrem Namen und Auftrag handelt, kann persönlich beim Verkäufer des Produkts eine Steuererstattung beantragen. Wenn Sie persönlich handeln, müssen Sie Ihr Reisedokument vorlegen; wenn Sie nicht persönlich handeln, muss Ihr Vertreter eine schriftliche Vollmacht in seinem/ihrem Namen beifügen.
- Wird ein Formular zur Mehrwertsteuererstattung verwendet, muss dem Verkäufer das erste Exemplar des von der Zollbehörde abgestempelten und bestätigten Formulars zur Mehrwertsteuerrückerstattung vorgelegt werden, und die Originalrechnung für den Warenverkauf muss vorgelegt werden.
- Wird der Selbstbedienungskiosk am internationalen Flughafen Liszt Ferenc für die Ausreise genutzt, müssen die digital authentifizierten elektronischen Daten, die die Ausreise belegen, dem Verkäufer zur Verfügung gestellt werden. Dies geschieht über das digitale Mehrwertsteuererstattungssystem CAS.
- Verlässt der ausländische Passagier das Gebiet der Europäischen Union nicht in Ungarn, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhr des Produkts elektronisch bescheinigt wird, so muss dem Verkäufer die elektronische Bescheinigung zur Verfügung gestellt werden. Es wird empfohlen, die Details im jeweiligen Mitgliedstaat und beim Verkäufer zu überprüfen.
Nach einem Kauf in Ungarn hat der ausländische Passagier Anspruch auf die Rückerstattung der Steuer in Forint, die in bar durch den Verkäufer des Produkts ausgezahlt werden muss. Der ausländische Reisende und der Verwertende des Produkts können jedoch eine Zahlung in einer anderen Währung und Art auch vereinbaren.