Nur Passagiere über 17 Jahre dürfen alkoholische Produkte mitbringen.
Ein Liter Alkohol mit einem Alkoholgehalt von über 22 % oder zwei Liter eines Produkts mit einem maximalen Alkoholgehalt von 22 %; darüber hinaus dürfen vier Liter Wein (Stillwein) und 16 Liter Bier eingeführt werden.
Praktisch gesehen handelt es sich um Traubenwein im traditionellen Sinne; allerdings muss die Produktpalette, die als Ausnahmen für Schaumweine und andere kohlensäurehaltige, fermentierte Getränke genannt wird, berücksichtigt werden. Stillwein umfasst Jungwein, der noch gärt, und teilweise vergorenen Traubenmost mit einem Alkoholgehalt von über 1,2 %. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie stillen Wein mitbringen, geben Sie uns Bescheid und bitten Sie die Finanzinspektoren um Hilfe!
Ja, aber der prozentuale Anteil jedes Produkts muss berücksichtigt werden. Wenn Sie beispielsweise einen Liter eines Getränks mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Vol.-%, wie etwa Wodka, aus der Ukraine einführen, schöpfen Sie Ihr gesamtes zollfreies Freivolumen aus. Wenn Sie jedoch nur einen halben Liter Wodka mit einem Alkoholgehalt von über 22 Vol.-% einführen, was der Hälfte der zollfreien Grenze entspricht, dürfen Sie trotzdem einen Liter Alkohol mit einem Alkoholgehalt von unter 22 Vol.-%, wie zum Beispiel Likör, einführen. Traubenwein und Bier bilden hiervon eine Ausnahme, da sie in den zulässigen Mengen separat eingeführt werden dürfen.
Ja. Eine Flasche – ein Liter – Whisky überschreitet die Grenze von über 22 % vol., aber vier Liter Stillwein und 16 Liter Bier dürfen zusätzlich eingeführt werden.
Nein. Bier mit einem maximalen Alkoholgehalt von 0,5 % gilt nicht als Bier, weder als traditionelles noch als aromatisiertes Bier, wohl aber Biere mit einem höheren Alkoholgehalt.
Die Zollbehörde wird eine Zollverwaltungsstrafe verhängen oder jeglichen Alkohol, der die Mengengrenze überschreitet, sicherstellen/konfiszieren.
Ja.